Der Fall
Eine Apotheke aus den Niederlanden lieferte Medikamente an gesetzliche Krankenkassen in Deutschland für die dort versicherten Personen. Die Apotheke gewährte den gesetzlich Versicherten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Rabatte und wollte daraus eine Umsatzsteuervergütung geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah keinen Minderungsgrund, weil die ausländische Apotheke im Inland gar keinen Steuertatbestand verwirklicht hat. Der BFH legte den Fall jedoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (Vorlagebeschluss v. 6.6.2019 – V R 41/17).
EuGH-Vorlage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird nun entscheiden müssen, ob eine Apotheke zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer berechtigt ist, wenn sie Rabatte an Krankenversicherte gewährt. Im Unterschied zu ausländischen Apotheken dürfen Apotheken im Inland keine Rabatte gewähren. Der Fall ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-802/19 geführt.
Stand: 25. Februar 2020
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir über uns
Wir sind eine Steuerkanzlei in Groß-Gerau und unterstützen neben der klassischen Steuerberatung bei der betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen, Unternehmern, Freiberuflern, darunter Ärzte, sowie Existenzgründern. Sie haben Fragen? Hier Kontakt aufnehmen.