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Umsatzsteuerpflicht von Leistungen medizinischer Versorgungszentren

BFH entscheidet über Umsatzsteuerpflicht von Leistungen aus Care-Plus-Verträgen

Kooperationen mit Pflegeheimen

Medizinische Versorgungszentren übernehmen für Pflegeheime vielfach die medizinische Versorgung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Mit den Pflegeheimen werden hierzu sogenannte Kooperationsverträge (sog. Care-Plus-Verträge) geschlossenen. Die Vertragsleistungen umfassen u. a. die tägliche Visite, Rufbereitschaft, Rund-um-die-Uhr-Versorgung und andere im Rahmen der ärztlichen Versorgung anfallende Nebenleistungen.

Umsatzsteuerpflicht der Nebenleistungen?

Im Streitfall, den das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.2.2024, 7 K 7004/22) zu entscheiden hatte, bestritt die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuerfreiheit diverser Nebenleistungen. Beanstandet wurden im Einzelnen Gutachterleistungen sowie Einnahmen aus Tätigkeiten, die aus der Praxisführung resultieren und nach Auffassung der Finanzverwaltung nur organisatorischer Art waren. Die Finanzverwaltung greift auch gerne feste Zahlungen an Ärztinnen und Ärzte auf, die Pflegeheime pro Belegtag pauschal zahlen. Solche Zahlungen würden der vertraglichen Arztbindung dienen und hätten selbst nichts mit der Behandlung einer Krankheit zu tun.

FG-Urteil und Revision

Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und stellte sämtliche Leistungen aus dem Care-Plus-Vertrag umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof wird im Rahmen des Revisionsverfahrens (Az. V R 5/24) höchstrichterlich über die Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen entscheiden.

Stand: 26. November 2024

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

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