Seitenbereiche

Pfändungsfreigrenzen 2024

Gesetzgeber erhöht die Pfändungsschutzbeträge nach § 850c ZPO

Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Zivilprozessordnung/ZPO erhöht (BGBl 2024 I Nr. 160 vom 16.5.2024). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.

Grundbetrag

Der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle beträgt seit 1.7.2024 € 1.491,28 pro Monat (bisher € 1.402,28). Beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von € 1.410,00 auf gerundet € 1.500,00 erhöht.

Unterhalt

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Freibetrag um € 560,90 (bisher € 527,76). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um jeweils € 312,78 (bisher € 294,02).

Stand: 25. September 2024

Bild: Nico - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns
Wir sind eine Steuerkanzlei in Groß-Gerau und unterstützen neben der klassischen Steuerberatung bei der betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen, Unternehmern, Freiberuflern, darunter Ärzte, sowie Existenzgründern. Sie haben Fragen? Hier Kontakt aufnehmen.

© Nico - stock.adobe.com
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.